Jahrzehntelang hat sich ein oberösterreichischer Bürger nichts zuschulden kommen lassen. Er hat seinen Nachbarn gegrüßt, den Müll regelmäßig erst dann rausgebracht, wenn das Servicepersonal aus dem Innviertel schon dreimal klingelte, und sein Grundstück konsequent als archäologische Fundgrube für Glasscherben, Tierhaare und vermutlich die halbe Bundesliga der Zweitklassigkeit geführt. Einziges kleines Problem: Irgendwann hat er vergessen, dass das angebundene Lebewesen im Vorgarten kein ausrangierter Gartenzwerg ist, sondern ein Hund, und schon gar keiner, dem man nachts um drei ins Ohr urinieren sollte.
Die Republik, vertreten durch ihre tapferen Amtstierärzte, hat das jahrzehntelang übersehen. Immerhin hatte der Mann ja bereits 2001 ein Tierhaltungsverbot kassiert, was die Behörden großzügig als generalpräventive Maßnahme für alles ab fünfzig Kilo Lebendgewicht interpretierten. Eine Ziege auf dem Speicher, zwölf Hühner unter der Badewanne, drei nicht kastrierte Kater im Kamin – alles kein Thema. Erst als ein Hund mit verfilztem Fell, langen Krallen und Ohrenentzündung den Beamten offenbar direkt ins Gewissen winselte, klickten die Handschellen.
Am Landesverwaltungsgericht wurde die Causa verhandelt, und man darf sich das Procedere bildhaft vorstellen. Richterliche Miene streng, der Halter vermutlich im Trachtensakko, die Gegenseite mit einem Stoß Befunde und dem moralischen Hochgefühl einer Nation, die gerade beschlossen hat, ihren letzten verwahrlosten Hund zu retten. Am Ende stand ein Urteil, das in seiner Klarheit an die Bergpredigt erinnert: Wenn ein Mann auf ein Lebewesen uriniert, ist das Lebewesen fortan nicht mehr seines. Theologie der Hundehaltung, gewissermaßen.
Der zuständige Tierschutzverein hat das natürlich sofort in eine Marketingoffensive umgemünzt. Man spricht von einer geheilten Seele, von prächtigem Zustand und davon, dass die Hündin jetzt mit anderen Hunden spielt, als hätte sie nie in einer Mixtur aus Eigenurin und Hausmüll gelebt. Die Seele des Tieres, so heißt es, sei wiederhergestellt. Ob dies auch für die Nachbarn gilt, die all die Jahre dem Geruch ausgesetzt waren, bleibt im Dunkel der österreichischen Bürokratie verborgen.
Die Pointe der Geschichte liegt freilich anderswo. Während die Republik wochenlang über Tempolimits, Rauchverbote und die korrekte Anrede von Beamtinnen streitet, braucht es offenbar ein Landesverwaltungsgericht, um einem erwachsenen Mann in einem oberösterreichischen Bezirk zu erklären, dass Haustiere keine Einrichtungsgegenstände sind. Man darf das Urteil getrost als das Wichtigste werten, das in diesem Landstrich seit Erfindung des Mostviertler Birnenschnapses verkündet wurde.
Zugleich wird nun geprüft, ob der Geltungsbereich des Tierhaltungsverbots von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Haustiere ausgeweitet wird. Damit wäre der Mann der erste Bürger der Republik, der offiziell keine Katze mehr halten darf, aber theoretisch noch einen ganzen Bauernhof voller Legehennen sein Eigen nennen könnte. Eine Logik, die nicht ganz untypisch ist für ein Land, in dem der Wirtshaustisch als Rechtssubjekt gilt und die Henne als Familienmitglied, nicht aber der Hund.